RS Vwgh 1987/10/15 86/06/0155

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1984/052;
VwRallg;

Rechtssatz

Mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen keine rechtliche Wirksamkeit zu entfalten und können eine erforderliche Bescheiderlassung nicht ersetzen (hier: berief sich der Ausnahmewerber nach § 19 Abs 3 Slbg ROG auf eine mündliche Zusage des seinerzeitigen Bürgermeisters der Gemeinde, fast zehn Jahre vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Planung Widmung BauRallg3Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060155.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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