RS Vwgh 1987/10/15 86/16/0079

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §30 Abs2 Z2;
GGG 1984 §30 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 275;

Rechtssatz

Eine Rückzahlung von Gebühren kommt nur in Frage, wenn die Gebühren bereits entrichtet wurden. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist die Pauschalgebühr nicht vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten, sondern erst mit der Überreichung der Klage etc.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160079.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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