RS Vwgh 1987/10/15 87/02/0055

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1955 §51 Abs5;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §96 Abs4;

Rechtssatz

Nach der Rechtslage vor der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 163/1986 (vor dem 1.4.1986) brauchten die auf einem Taxistandplatz abgestellten Taxifahrzeuge mit Ausnahme des ersten und zweiten Fahrzeuges der Reihe nicht (unmittelbar) betriebsbereit zu sein. Dafür, dass das vom Bfr gelenkte Taxi überhaupt außer Dienst gestellt und daher das Abstellen auf einem Taxistandplatz unzulässig gewesen wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Die belangte Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie darauf abstellt, dass der Bfr nicht bereit gewesen sei, mit seinem versperrten und weder als "bereit" noch als "besetzt" gekennzeichneten Taxi jederzeit Kundenwünsche zu erfüllen. (Hinweis auf E vom 12.5.1971, 0064/71, Vwslg 8024 A/10971)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020055.X01

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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