RS Vwgh 1987/10/15 87/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46;

Rechtssatz

Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll verhindern, dass einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987160075.X03

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten