RS Vwgh 1987/10/16 87/11/0008

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Veröffentlicht am 16.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litc;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

In der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 lit c AVG gelegen sein (etwa wenn nach Auffassung der Verwaltungsstrafbehörde feststeht, dass dem Beschuldigten kein Strafvorwurf gemacht werden kann; nicht aber bei einer Einstellung nach § 51 Abs 5 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X01

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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