RS Vwgh 1987/10/19 86/15/0100

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Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GmbHG §1 Abs1;
HGB §114;
HGB §125;
HGB §161 Abs2;
HGB;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Während der Komplementärgesellschaft einer KG immerhin die gemäß §§ 161 Abs 2, 114 ff, 170 HGB und Art 7 Nr 5 bis 7 EVHGB gebotenen Aktivitäten im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der KG zukommen, wodurch sie insbesondere im Rahmen ihres Vertreterhandelns auch nach außen hin - wenn auch in fremden Namen - in Erscheinung tritt (§ 161 Abs 2, § 125, § 108 HGB), besteht die Stellung einer reinen Holdinggesellschaft (hier GmbH) allein darin, an anderen Unternehmen beteiligt zu sein. Dieser reinen Beteiligung kann eine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1972 nicht zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150100.X04

Im RIS seit

19.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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