RS Vwgh 1987/10/19 86/10/0085

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Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §63;
NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litb Z8;

Rechtssatz

Eine rund 700 m von der Betriebsstätte entfernt aufgestellte Werbetafel kann schon wegen dieser Entfernung nicht als "äußere Bezeichnung der Betriebsstätte " iSd § 63 GewO 1973 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100085.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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