RS Vwgh 1987/10/19 86/15/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0025 E 3. November 1986 VwSlg 6168 F/1986; RS 3

Stammrechtssatz

Das für den Begriff "Liebhaberei" im ESt-Recht geforderte sujektive Gewinnstreben sowie das Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraumes hat im Begriff der "Liebhaberei" des USt-Rechtes keine Berechtigung. Denn einerseits ist das Gewinnstreben für den Bereich des USt-Rechtes - betrachtet man § 2 Abs 1 UStG 1972, wonach als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, - keine Voaussetzung für die Beurteilung einer Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtige. Andererseits steht für den Bereich des USt-Rechtes in der Regel kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung, weil insbesondere in jenen Fällen, wo am Leistungsaustausch Unternehmer beteiligt sind, die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, sofort getroffen werden muß (Hinweis auf Dorazil-Frühwald-Hock, Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 23 zu I/§ 2). Demnach wird im Einzelfall eine Tätigkeit iS des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 dann anzunehmen sein, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer iS des UStG 1972 unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kritierien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150105.X03

Im RIS seit

19.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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