RS Vwgh 1987/10/19 87/10/0135

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Veröffentlicht am 19.10.1987
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchOG 1962 §2;
SchUG 1986 §43 Abs1;
SchUG 1986 §49 Abs1;

Rechtssatz

Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (§ 49 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 SchUG und § 2 Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren, welche die im § 2 Schulorganisationsgesetz grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100135.X01

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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