RS Vwgh 1987/10/20 87/11/0130

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §57 Abs3;
AVG §6 Abs1;
AVG §73;
KFG 1967 §75 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über ein Verlangen nach § 73 Abs 2 AVG handelt es sich um eine Zuständkeitsentscheidung. Diese hat bei Beurteilung der Frage, ob die Frist des § 75 Abs 5 KFG oder jene des § 73 Abs 2 AVG gilt, nicht nach der Aktenlage, sondern auf der Grundlage der Behauptungen des Antragstellers, die dem Antrag zugrundeliegen, hinsichtlich dessen der Übergang der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, zu erfolgen.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110130.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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