RS Vwgh 1987/10/20 87/04/0050

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0202 E 15. Oktober 1985 VwSlg 11905 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wie aus der Bestimmung des § 80 Abs 4 GewO 1973 folgt, wonach durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird, ist sohin auch zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage deren Inhaber legitimiert, worunter auch der gewerberechtlich genehmigte Pächter des Gewerbes fällt. (Hinwies auf E vom 21.9.1977, 1823/76)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040050.X01

Im RIS seit

31.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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