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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1973 nicht nur das Ist-Maß, das ist der den örtlichen Verhältnissen entsprechende Immissionsstand, heranzuziehen, sondern auch das Widmungsmaß. Der bloße Hinweis auf die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften, ohne Feststellungen zur Ermittlung des Beurteilungsmaßes durch die zum "Ist-Maß" hinzutretende Berücksichtigung des "Widmungsmaßes" getroffen zu haben, ist nicht ausreichend (Hinweis E 18.6.1985, 84/04/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040192.X02Im RIS seit
28.09.2005