RS Vwgh 1987/10/20 87/11/0165

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §27;
ZustG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auf dem Rückschein die belangte (Berufungs-)Behörde nicht aufscheint - weil die Zustellung des Berufungsbescheides von der ErstBeh veranlasst wird - bewirkt dies schon deswegen nicht die Nichtigkeit des Bescheides, weil die "Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll", iSd § 5 Abs 1 ZustellG jene Behörde betrifft, die die Zustellung verfügt und die die Sendung als Absender der Post übergibt (Walter-Mayer, Zustellrecht, S 37, Anm 11), mit anderen Worten in deren Namen die Post zustellt. Es liegt daher die Prozessvoraussetzung der Säumigkeit der bel Beh nicht vor.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110165.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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