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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei der Bedachtnahme auf Vorstrafen eines Einbürgerungswerbers ist es unerheblich, ob die Verstöße Bundes- oder Landesrecht berühren, ob sie von Gerichten oder von Verwaltungsbehörden geahndet wurden und ob es sich um Rechtsverletzungen gehandelt hat, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder dem Bereich einer besonderen Verwaltungspolizei zuzuordnen sind. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei den den Vorstrafen zu Grunde liegenden Rechtsverletzungen um solche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Einbürgerungswerber werde möglicherweise auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die allgemeine Sicherheit sowie für die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010141.X01Im RIS seit
20.05.2005Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011