TE Vwgh Beschluss 2008/3/26 AW 2008/07/0006

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Veröffentlicht am 26.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. K und Dr. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 19. Dezember 2007, Zl. 5-W-A1619/5-2007, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (kurz: BH) vom 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 hinsichtlich des sich auf den Grundstücken Nrn. 374/1 und 2, beide KG P., befindlichen Lagertanks Folgendes aufgetragen:

"1. Der Lagertank (20.000 l - 2 Kammern) ist durch eine befugte Fachfirma nachweislich zu entleeren, entgasen und reinigen zu lassen.

2. Die produktführenden Leitungen sind zu entfernen oder durch eine befugte Fachfirma nachweislich reinigen zu lassen.

3. Das Beschüttungsmaterial aus den Domschächten ist zu entfernen. Gleichfalls sind mineralölverunreinigte Mauerwerke und Flächen zu entfernen.

4. Neben jedem Tank ist links und rechts im Bereich des Domschachtes mindestens ein bis auf Niveau der Behältersohle reichender Probeschlitz zu graben oder eine Kernsonde unter Erschließung des Sondenkerns niederzubringen.

5. Die Probeschlitzungen bzw. Sondierungen sind durch eine befugte Fachfirma bzw. Zivilingenieur, welcher vor Ort Kohlenwasserstoffuntersuchungen durchführen kann, vornehmen zu lassen bzw. zu beaufsichtigen. Dabei sind der Schichtaufbau zu ermitteln und der Kontaminationsverlauf durch Bestimmung des Parameters Gesamtkohlenwasserstoffe festzustellen. Die erste Probenahme hat dabei auf Höhe des Domdeckels zu erfolgen, wobei die zu entnehmende Sondenkernlänge max. 10 cm zu betragen hat. Jede weitere Probe ist in Abständen von jeweils 50 cm zu entnehmen und analog des zuvor Gesagten zu untersuchen. Mischproben sind unzulässig. Bei Probeschlitzungen ist analog zu verfahren.

6. Über den Verlauf der Probeschlitzungen bzw. Sondierungen ist ein Bericht zu erstellen und dieser ist bis spätestens 30.12.2006 zu übermitteln. Der Bericht hat die Untersuchungsergebnisse (Gesamtkohlenwasserstoffgehalt, Eluat), eine Lageskizze unter Einzeichnung des Lagertanks und der Probenentnahmestellen sowie bei Vorliegen einer Mineralölkontamination der Kontaminationsart und des Kontaminationsausmaßes zu enthalten.

7. Die Sanierung ist bis zur Erreichung der nachstehenden Kontaminationsgrenzwerte durchzuführen:

o Gesamtkohlenwasserstoffgehalt im Boden: 250 mg/kg TS o Gesamtkohlenwasserstoffkonzentration im Eluat:

* Kontamination im Bereich von Oberflächengewässern: 1 mg/l * Kontamination direkt im Grundwasser bis zum HGW: 0,06 mg/l

Bei Vorliegen von Kontaminationen über den Kontaminierungsgrenzwerten ist umgehend eine Sanierung in Angriff zu nehmen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist der Behörde ein Endbericht einer befugten Fachfirma bzw. eines Zivilingenieurs vorzulegen.

8. Bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsberichtes gemäß Punkt 5 (keine Mineralölkontamination; Kontamination unter den Sanierungszielen gemäß Pkt. 7) sind der Lagertank und die Domschächte mit Magerbeton zu verfüllen oder mit geeignetem Material einzuschlemmen bzw. sind diese Einbauten zu entfernen.

9. Die im Zusammenhang mit der Auflassung/Sanierung anfallenden gefährlichen Abfälle sind einer ordnungsgemäßen, nachweislichen Entsorgung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002 i. d.g.F. zuzuführen. Die entsprechenden Nachweise (Begleitscheine) sind der zuständigen Behörde unaufgefordert zu übermitteln.

10. Die Sanierung/Auflassung ist bis spätestens 30.12.2006 abzuschließen.

Hinweis:

Sollte eine Kontamination des Grundwassers im Zuge der Untersuchungen festgestellt werden, ist die zuständige Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) gemäß § 31 Wasserrechtsgesetz zu verständigen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und als neuer Termin für die Erfüllung der Maßnahmen jeweils der 15. März 2008 festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher u. a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Die beschwerdeführende Partei führt zu diesem Antrag insbesondere aus,

Der angefochtene Bescheid sei - weil er vollstreckbare Aufträge erteile - einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Würde die beschwerdeführende Partei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die sehr umfangreichen und kostspieligen Maßnahmen ergreifen müssen, wären damit erhebliche Kosten verbunden, die sie nicht finanzieren könne, zumal sie im wesentlichen vermögenslose Pensionistin sei.

Es drohe ihr daher die Einleitung eines Exekutionsverfahrens und die Durchführung einer Ersatzvornahme auf ihre Kosten, wobei die damit verbundenen Kosten wieder gegen sie geltend gemacht und betrieben werden könnten. Für den Fall des Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Kostenaufwand für sie verloren. Es sei fraglich, ob der von ihr einmal getragene Kostenaufwand rückvergütet werden müsste. Ebenso fraglich sei, ob sie einen allenfalls bestehenden Rückersatzanspruch verfolgen und durchsetzen könnte, weil sie nicht die erforderlichen Mittel habe, um einen kostenintensiven Zivilprozess zu führen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil schon nach der Aktenlage feststehe, dass der verfahrensgegenständliche Lagertank bereits seit vielen Jahren nicht mehr für die Lagerung von Heizöl benützt werde.

Die belangte Behörde gab mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in der sie die Auffassung vertritt, die Frage, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden, sei unter Beiziehung eines wasserfachlichen Amtssachverständigen und - weil die Gemeinde P. den gegenständlichen Lagertank, der sich unter der Parkfläche im unmittelbaren Nahbereich des Gemeindeamtes befunden habe, zwischenzeitlich habe entfernen lassen - unter Vornahme eines Ortsaugenscheines geprüft worden. Dazu werde beiliegend eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 13. März 2008 übermittelt.

Im Wesentlichen sei festgestellt worden, dass der Tank zwar - was mit Fotos und den Aussagen des Vertreters der Gemeinde belegt sei - entfernt worden sei, aufgrund fehlender Nachweise habe bisher aber nicht festgestellt werden können, dass es nicht zu den vom wasserfachlichen Amtssachverständigen im durchgeführten wasserpolizeilichen Verfahren angenommenen Kontaminationen des Untergrundes gekommen sei. Im angefochtenen Beschwerde, Seite 15, sei dazu Folgendes ausgeführt worden: "Im vorliegenden Fall wurde bei der Prüfung durch einen wasserfachlichen Amtssachverständigen 'eindeutig festgestellt', dass in den Kammern des Lagertanks noch 'erhebliche Mengen an Mineralölprodukten enthalten sind."

Die Domschächte seien 'entsprechend ihres Alters und der damals üblichen Art der Ausführung nicht dicht an den Lagerbehälter angeschlossen'. Aufgrund dieser Ausführung müsse davon ausgegangen werden, dass beim Befüllen des Tanks immer wieder Mineralölprodukte in das umliegende Erdreich gelangt seien. Damit sei es nicht nur zur Kontaminierung des Erdreiches gekommen, sondern müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Bitumenisolierung an der Tankaußenwand angegriffen und aufgelöst worden sei. Somit sei die Isolierung des Tanks beschädigt, was zur Korrosionsbildung an der Außenseite des Stahlbehälters und langfristig zum Durchrosten der Stahlwandung führe bzw. könnten solche Durchrostungen, und damit Undichtheiten des Tanks, bereits vorliegen.

So komme der Amtssachverständige bei der Augenscheinsverhandlung am 13. März 2008 zum Ergebnis, dass aufgrund der aktuellen Beweislage keine Änderung des Gefährdungszustandes - abgesehen von der Entfernung des Lagertanks samt Inhalt gegenüber dem Ermittlungsstand im wasserpolizeilichen Verfahren ("Ermittlungsstand Lokalaugenschein vom 27.7.2006") eingetreten sei und bleibe daher die Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10. Oktober 2006 angeordneten Maßnahmen unverändert notwendig.

Aufgrund des Ergebnisses der nunmehr erfolgten ergänzenden Prüfung könne daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Bereich des entsorgten Lagertanks Kontaminationen bestünden, die durch Auswaschungsvorgänge in das Grundwasser gelangen könnten. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Beauftragung durch die Gemeinde P. zur Entsorgung des Lagertanks auf der Grundlage des Bescheides der BH vom 10. Oktober 2006 erfolgt sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde legte in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - insbesondere die drohende Gefährdung des Grundwassers aufgrund möglicher Kontaminationen im Bereich der in der Zwischenzeit entfernten Lagertanks - entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 26. März 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070006.A00

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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