RS Vwgh 1987/10/22 83/08/0245

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §879 Abs1;
AZG §10;

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, die sich darauf beschränkt, einen Freizeitausgleich - abweichend vom Kollektivvertrag, der nur eine Abgeltung von Überstunden in Geld kennt - im Verhältnis 1:1 vorzusehen, und nicht für einen Geldersatz für nicht konsumierten Freizeitausgleich in Höhe der Überstundenvergütung Vorsorge trifft, ist rechtsunwirksam (Hinweis auf Cerny, Arbeitszeitrecht, Erläuterungen zu § 10, insbes Anm 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080245.X01

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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