RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1987
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §107 Abs2;
BDG 1979 §124;

Beachte

Siehe: 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987 Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989

Rechtssatz

Die in § 107 Abs 2 BDG 1979 festgelegte Verpflichtung der Dienstbehörde, auf Verlangen einen Verteidiger zu bestellen, steht mit der Regelung des Verhandlungsbeschlusses im § 124 BDG 1979 nicht in einem solchen Verhältnis, dass - bei der gegebenen Sachlage, wonach der angefochtene Verhandlungsbeschluss jedenfalls vor dem Begehren des Bfr auf Verteidigerbestellung gefasst wurde, -

eine Verletzung des § 107 BDG 1979 zu einer Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses führen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090194.X02

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten