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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Die aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 10.9.1985 an die Dienstbehörden ergangene generelle Anordnung des Bundeskanzlers vom 13.9.1985, GZ 920.195/7-II/A/6/85, betreffend gnadenweise Einstellung eines Disziplinarverfahrens, stellt keine Rechtsnorm iSd Bundesverfassung dar, aus der die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf resultieren könnte; insbesondere fehlen die Merkmale einer "Rechtsverordnung", die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (nach außen) richten müßte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090179.X01Im RIS seit
01.02.2002