RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0179

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 10.9.1985 an die Dienstbehörden ergangene generelle Anordnung des Bundeskanzlers vom 13.9.1985, GZ 920.195/7-II/A/6/85, betreffend gnadenweise Einstellung eines Disziplinarverfahrens, stellt keine Rechtsnorm iSd Bundesverfassung dar, aus der die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf resultieren könnte; insbesondere fehlen die Merkmale einer "Rechtsverordnung", die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen (nach außen) richten müßte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090179.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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