RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0194

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;
LBG Bgld 1985 §2 Abs2;

Beachte

Siehe: 85/09/0153 E 25. August 1987 VwSlg 12515 A/1987 Siehe: 88/09/0126 E 29. Juni 1989 VwSlg 12962 A/1989

Rechtssatz

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 20.10.1982, 82/09/0046, VwSlg 20864 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090194.X07

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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