RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0153

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §39 Abs2 idF 1986/396;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Verschiedenartigkeit des dem Bfr vorgeworfenen Fehlverhaltens im Spruch ergibt sich, dass dem Bfr die Begehung dreier selbstständiger Taten zur Last gelegt wurde. Diese rechtliche Bewertung erfolgte im Beschwerdefall zu Recht, weil jeweils das Zuwiderhandeln gegen eine der unter lit a, b und c des Spruches genannten Bestimmungen des StrSchG (hier: zu a) Verstoß gegen § 39 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 31 Abs 1 StrSchG; zu b) Verstoß gegen § 39 Abs 2 lit b StrSchG in Verbindung mit § 24 Abs 1 StrSchVO; zu c) Verstoß gegen § 39 Abs 2 lit c in Verbindung mit einer Auflage einer Betriebsbewilligung) den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung darstellt, für deren Verwirklichung ein jeweils gesonderter Willensentschluss des Bfrs erforderlich war; überdies stehen die angewendeten Strafbestimmungen zueinander erkennbar weder im Verhältnis der Subsidiarität, der Spezialität oder der Konsumtion, sodass das in § 22 VStG 1950 verankerte Kumulationsprinzip zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X04

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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