RS Vwgh 1987/10/22 87/09/0208

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §70;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §71;
LDG 1984 §73 Abs3;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Jeder Lehrer ist verpflichtet, der ihm anvertrauten Jugend durch sein gesamtes sittliches Verhalten ein gutes Beispiel zu geben. Auf keinen Fall kann es im Interesse der Lehrer- und Elternschaft hingenommen werden, dass eine Lehrerin ihren als Zuhälter auftretenden Ehemann bei der rücksichtslosen Ausbeutung von Prostituierten als Mittäterin unterstützt. Damit hat die Lehrerin ihre nach § 29 Abs 2 LDG obliegende Verpflichtung in solchem Maße verletzt, dass eine weitere Tragbarkeit in einer öffentl Schule, die an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken hat, bei objektiver Betrachtung nicht mehr angenommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090208.X03

Im RIS seit

11.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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