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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StrSchG 1969 §39 Abs2 idF 1986/396;Rechtssatz
Wurde der Zeitpunkt der Erfüllung einer in einem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflage (hier: Erbringung des Nachweises einer Strahlenschutzausbildung gemäß § 124 StrSchVO), den der Bescheidadressat ungenützt verstreichen ließ, durch einen späteren Bescheid erstreckt, hat das in der Nichterfüllung dieser Auflage des Bewilligungsbescheides gelegene strafbare Verhalten spätestens mit Rechtskraft des die Erfüllungsfrist erstreckenden (später erlassenen) Bescheides aufgehört; spätestens ab diesem Zeitpunkt beginnt für die zur Last gelegte Nichterfüllung der Auflage des Bewilligungsbescheides (in seiner Stammfassung) die Verjährung gemäß § 31 VStG 1950 zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090153.X07Im RIS seit
21.06.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009