RS Vwgh 1987/10/22 86/09/0184

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

StrSchG 1969 §31 Abs1;
StrSchG 1969 §32;
StrSchG 1969 §39 Abs2;
VStG §22;
VStG §31;

Rechtssatz

Der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG handelt der Gebotsnorm des § 31 Abs 1 im Sinne des § 39 Abs 2 lit a StrSchG dann zuwider, wenn er es unterlassen hat, für die fristgerechte Durchführung einer dem StrahlenschutzG entsprechenden Kontrolluntersuchung der beruflich strahlenexportierten Personen Sorge zu tragen. Soweit es sich dabei um Dienstnehmer handelt, trifft den Bewilligungsinhaber - wie sich in Verbindung mit § 32 Abs 1 StrSchG ergibt - diese Verpflichtung nur, wenn er Dienstgeber ist. Gehört der Inhaber einer Bewilligung nach dem StrSchG selbst zum Kreis der beruflich strahlenexportierten Personen, so hat er für die (fristgerechte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende) Kontrolluntersuchungen seiner Person zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090184.X04

Im RIS seit

22.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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