RS Vwgh 1987/10/23 87/17/0193

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen. Aus dem AVG lässt sich auch keine Verpflichtung der Berufungsbehörde ableiten (im Mehrparteienverfahren) im Fall der Berufungsrückziehung bescheidförmig die Einstellung des Berufungsverfahrens auszusprechen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170193.X02

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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