RS Vwgh 1987/10/27 87/11/0225

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Veröffentlicht am 27.10.1987
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Index

10/10 Grundrechte
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §47 Abs2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe von Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers besteht nur bei Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens. Bei Unterbleiben dieser Angabe ist der Antrag auf Bekanntgabe abzuweisen. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Eigentums zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 47 Abs 2 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110225.X02

Im RIS seit

13.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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