RS Vwgh 1987/10/27 87/11/0225

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Veröffentlicht am 27.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §47 Abs2;

Rechtssatz

§ 47 Abs 2 KFG räumt der Behörde kein Ermessen ein. Die Behörde hat vielmehr bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die entsprechenden Daten bekannt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110225.X01

Im RIS seit

13.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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