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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 47 Abs 2 KFG räumt der Behörde kein Ermessen ein. Die Behörde hat vielmehr bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen die entsprechenden Daten bekannt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110225.X01Im RIS seit
13.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011