RS Vwgh 1987/10/28 86/13/0102

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können, wobei naturgemäß die Unsicherheiten dann größer sein werden, wenn Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, nur in geringem Ausmaß gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130102.X02

Im RIS seit

28.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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