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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können, wobei naturgemäß die Unsicherheiten dann größer sein werden, wenn Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, nur in geringem Ausmaß gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130102.X02Im RIS seit
28.10.1987