RS Vwgh 1987/10/28 86/03/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/01 Medien
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z8;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Bescheiden betreffend die Zulassung von Druckschriften zum Postzeitungsversand kann unter der Voraussetzung der Wesensgleichheit der Druckschriften eine "ad rem - Wirkung" des die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand betreffenden Bescheides grundsätzlich nur dann abgeleitet werden, wenn die Medieninhaber (Verleger) der Druckschriften zueinander im Verhältnis von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger stehen. Fehlt es an einer solchen Rechtsbeziehung, so ist die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn zwei verschiedene Medieninhaber (Verleger) unabhängig voneinander als Zulassungswerber für Zeitungen auftreten, welche jeweils von einem der beiden Antragsteller hergestellt und verbreitet werden, ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt nach jedoch im wesentlichen gleichartig sind. In diesem Fall liegt keine Identität der Sache vor und der einem der beiden Medieninhaber (Verleger) in bezug auf die Druckschrift gegenüber erlassene Bescheid kann gegenüber dem anderen Medieninhaber (Verleger) keine Rechtswirkungen zeitigen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030179.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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