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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Bescheiden betreffend die Zulassung von Druckschriften zum Postzeitungsversand kann unter der Voraussetzung der Wesensgleichheit der Druckschriften eine "ad rem - Wirkung" des die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand betreffenden Bescheides grundsätzlich nur dann abgeleitet werden, wenn die Medieninhaber (Verleger) der Druckschriften zueinander im Verhältnis von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger stehen. Fehlt es an einer solchen Rechtsbeziehung, so ist die Situation nicht anders zu beurteilen, als wenn zwei verschiedene Medieninhaber (Verleger) unabhängig voneinander als Zulassungswerber für Zeitungen auftreten, welche jeweils von einem der beiden Antragsteller hergestellt und verbreitet werden, ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt nach jedoch im wesentlichen gleichartig sind. In diesem Fall liegt keine Identität der Sache vor und der einem der beiden Medieninhaber (Verleger) in bezug auf die Druckschrift gegenüber erlassene Bescheid kann gegenüber dem anderen Medieninhaber (Verleger) keine Rechtswirkungen zeitigen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030179.X02Im RIS seit
11.07.2001