RS Vwgh 1987/10/28 86/03/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1987
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0059 E 30. Oktober 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die im Verwaltungsverfahren geltende Regel, wonach sich der Bescheid grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht, ist in den Fällen der sogenannten "dinglichen Bescheide" (Bescheide ad rem) durchbrochen. Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, daß es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (Hinweis E 30.11.1961, 1436/61, VwSlg 5679 A/1961 und E 24.6.1962, 32/61, VwSlg 5813 A/1962).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030179.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten