RS Vwgh 1987/10/28 86/03/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1987
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Index

16/01 Medien
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z8;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Eine von einem früheren Medieninhaber (Verleger) eingestellte Druckschrift wird ohne Übertragung der Rechte an dieser Druckschrift von einem anderen Medieninhaber (Verleger) selbst dann nicht "fortgesetzt", wenn Titel, inhaltliche Gestaltung und Erscheinungsbild der Druckschrift gleich sind.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030179.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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