RS Vwgh 1987/10/29 87/06/0112

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan (hier: Landesreg) "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" iSd § 73 Abs 2 AVG 1950 sein; es kann daher kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan die Entscheidungspflicht verletzten (daher Zurückweisung der gegen die Landesreg gerichteten Säumnisbeschwerde). (Hinweis auf E 9.6.1978, 1201/78, VwSlg 9590 A/1978)

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060112.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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