RS Vwgh 1987/11/3 86/02/0153

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §154;
EO §156;
EO §183;
EO §195;
GVG Slbg 1974 §13 Abs1 litc;
GVG Slbg 1974 §17a Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Das Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Bescheides, mit dem dem Zuschlag an den Bf die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt wurde, ist als gegenstandslos einzustellen, wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlages an den Bf die Liegenschaft in einer neuerlichen Versteigerung bereits einem Dritten zugeschlagen wurde und deshalb die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Bf nicht mehr möglich ist. Einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde käme daher keine Bedeutung mehr zu.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020153.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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