RS Vwgh 1987/11/3 87/04/0077

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1(hier: Vorschreibung von Verfahrenskosten)

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungAuslegung Diverses VwRallg3/5Bescheidcharakter BescheidbegriffMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040077.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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