RS Vwgh 1987/11/5 86/02/0171

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §13 Abs5;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):85/02/0260 E 21. November 1985 RS 1; E 23. Mai 1985 85/02/0163; 87/03/0092 E 16. September 1987 RS 2; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Maßgebend für die Berechnung der in die Frist des § 31 Abs 3 zweiter Satz VStG einzurechnenden Zeit ist einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (beim VfGH oder VwGH) und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (und nicht an den Bf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020171.X03

Im RIS seit

05.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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