RS Vwgh 1987/11/9 86/12/0136

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §25 Abs1 idF 1979/561;

Rechtssatz

Die Nebentätigkeitsvergütung darf keinesfalls höher sein als die Besoldung, die ein Beamter beziehen würde, wenn diese Nebentätigkeit seine Haupttätigkeit wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120136.X03

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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