RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0165

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z16;
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Rechtssatz

Dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht folgend, ist es unzulässig, die Leistungen der Prostituierten an ihre Kunden in verschiedene Komponenten zu zerlegen. Ein betimmter Wirtschaftsvorgang ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einheitlich zu beurteilen und darf nicht zum Zweck günstiger Umsatzbesteuerung in seine Bestandteile zerlegt werden. Bei der Prostitution liegt die überwiegende Bedeutung in der Duldung oder Gewährung sexueller Betätigung. Diese sonstige Leistung unterliegt nicht einem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sie entspricht auch nicht den Leistungen iSd § 10 Abs 2 Z 5, Z 7, Z 8, Z 16, Z 18 UStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140165.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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