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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aufwendungen für Begleitung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes als RA durch einen Blinden sind - anders als etwa Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten, die auch bei der Berufsausbildung benötigt werden - ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt und damit Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG, was ihre Einstufung als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 ausschließt.Aufwendungen für Begleitung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes als RA durch einen Blinden sind - anders als etwa Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten, die auch bei der Berufsausbildung benötigt werden - ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt und damit Betriebsausgaben gem Paragraph 4, Absatz 4, EStG, was ihre Einstufung als außergewöhnliche Belastung gem Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X03Im RIS seit
10.11.1987Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018