RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0126

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Aufwendungen für Begleitung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes als RA durch einen Blinden sind - anders als etwa Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten, die auch bei der Berufsausbildung benötigt werden - ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt und damit Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG, was ihre Einstufung als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X03

Im RIS seit

10.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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