RS Vwgh 1987/11/10 87/11/0109

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
IESG §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens an Insolvenz-Ausfallgeld für einen Schadenersatzanspruch nicht deshalb an der selbständigen Beurteilung darüber, ob dieser Anspruch dem Grunde nach zusteht, gehindert, weil die Erstbehörde rechtskräftig für einen Teilbetrag Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochen hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110109.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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