RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0141

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90;
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Der Antrag des Steuerpflichtigen, ihm mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Abgabenrückstände errechnet wurden, kann einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht gleichgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140141.X01

Im RIS seit

10.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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