RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0141

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90;

Rechtssatz

Der Antrag des Steuerpflichtigen, ihm mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Abgabenrückstände errechnet wurden, kann einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht gleichgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140141.X01

Im RIS seit

10.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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