RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0126

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
KOVG 1957 §18;
KOVG 1957 §19 Abs1;
KOVG 1957 §20;

Rechtssatz

Entscheidend dafür, ob Zuschüsse eine außergewöhnliche Belastung mindern, ist der den Zuschuß immanente Leistungszweck (Hinweis E 30.1.1973, 1880/72). Dieser ergibt sich für die Blindenzulage und die Blindenführzulage aus der Widmung durch den Gesetzgeber. Darnach ist die Blindenzulage die Pflegezulage des Blinden. Diese wiederum dient der Pflege und Wartung des Kriegsbeschädigten. Gleiches gilt daher für die Blindenzulage. Hingegen dient die Blindenführzulage, wie schon ihr Name sagt,

als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Blinden, die ihm dadurch entstehen, daß er sich zur Orientierung bei der Fortbewegung persönlicher oder sachlicher Unterstützung bedienen muß. Aufgabe einer Begleitperson eines Blinden ist es, diesen zu führen, nicht jedoch ihn zu warten und/oder zu

pflegen. Wegen des, der Blindezulage innewohnenden, Leistungszweckes darf diese mit Aufwendungen für die Begleitperson nicht aufgerechnet werden. Die Blindenführzulage steht jedoch ebenso wie die seinerzeitge Führhundzulage (Beihilfe) ihrer Zweckbestimmung nach mit den Aufwendungen für eine Begleitperson im Zusammenhang. Sie darf allerdings nur in dem zeitlichen Verhältnis auf die Aufwendungen für eine Begleitperson angerechnet werden, in dem die Zeit der Inanspruchnahme der betreffenden Begleitperson in dem Monat, für den die Zulage gebührt, zu der übrigen Zeit steht, in der

der Blinde ebenfalls einer Führung bedarf, ohne daß die Begleitperson zur Verfügung stünde. Nur insoweit besteht auch der als Voraussetzung für eine Anrechnung geforderte Zusammenhang mit dem Leistungszweck (Kongruenz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X04

Im RIS seit

10.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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