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WehrrechtNorm
VwGG §34 Abs1Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist insofern rechtswidrig, als mit ihm nicht festgestellt wird, dass gem § 41 Abs 1 WehrG 1978 das Ergebnis der militärärztlichen Untersuchung, nämlich die Dienstunfähigkeit, die Entlassung des Präsenzdieners zur Folge hat, sondern dass der rechtsgestaltend unter Berufung auf § 40 Abs 5 lit a WehrG 1978 die Entlassung verfügt. Durch diese Rechtswidrigkeit allein ist der Präsenzdiener indes nicht in seinen Rechten verletzt, da seine Entlassung mit Wirkung vom selben Zeitpunkt verfügt wurde, wie die ex lege-Wirkung des Gutachtens eingetreten wäre. Er wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht anders gestellt, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Behörde - dem Gesetz entsprechend - keinen Bescheid oder einen Feststellungsbescheid erlassen hätte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110054.X04Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021