RS Vwgh 1987/11/10 87/11/0054

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Wehrrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1
WehrG 1978 §40 Abs5 lita
WehrG 1978 §41 Abs1

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist insofern rechtswidrig, als mit ihm nicht festgestellt wird, dass gem § 41 Abs 1 WehrG 1978 das Ergebnis der militärärztlichen Untersuchung, nämlich die Dienstunfähigkeit, die Entlassung des Präsenzdieners zur Folge hat, sondern dass der rechtsgestaltend unter Berufung auf § 40 Abs 5 lit a WehrG 1978 die Entlassung verfügt. Durch diese Rechtswidrigkeit allein ist der Präsenzdiener indes nicht in seinen Rechten verletzt, da seine Entlassung mit Wirkung vom selben Zeitpunkt verfügt wurde, wie die ex lege-Wirkung des Gutachtens eingetreten wäre. Er wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht anders gestellt, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Behörde - dem Gesetz entsprechend - keinen Bescheid oder einen Feststellungsbescheid erlassen hätte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110054.X04

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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