RS Vwgh 1987/11/10 85/14/0128

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs6;

Rechtssatz

Nicht der befürchtete, sondern nur der konkret bei einem Steuerpflichtigen infolge katastrophenähnlicher Sachverhalte eingetretene Schaden und die Kosten seiner Beseitigung sind als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 6 EStG 1972 berücksichtigungsfähig. Der Anschluß an das öffentliche Wassernetz, obwohl ein vorhandener Hausbrunnen nicht behördlich gesperrt ist, stellt bloß eine vorbeugende Maßnahme dar. Bei vorbeugenden Maßnahmen kann jedoch von einer Beseitigung eines Katastrophenschadens keine Rede sein (Hinweis E 30.4.1985, 82/14/0312; E 18.2.1986, 85/14/0132; E 25.9.1985, 84/13/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140128.X02

Im RIS seit

10.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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