RS Vwgh 1987/11/11 86/13/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen den tatsächlich erzielten Ergebnissen nur bis zu einer mehr oder weniger großen Genauigkeit entsprechen können, wobei naturgemäß die Unsicherheiten dann größer sein werden, wenn Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige

Folgerungen gezogen werden können, nur in gerinem Ausmaß vorhanden sind (Hinweis E 18.12.1973, 887/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130160.X02

Im RIS seit

11.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten