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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen den tatsächlich erzielten Ergebnissen nur bis zu einer mehr oder weniger großen Genauigkeit entsprechen können, wobei naturgemäß die Unsicherheiten dann größer sein werden, wenn Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige
Folgerungen gezogen werden können, nur in gerinem Ausmaß vorhanden sind (Hinweis E 18.12.1973, 887/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130160.X02Im RIS seit
11.11.1987