Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitzt, stellt kein Hindernis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass er diesen Reisepass nur durch Zahlung von "Schmiergeld" erhalten hat. Ein gültiger Reisepass kann nur iZm den sonstigen Umständen vor der Flucht des Asylwerbers betrachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010136.X03Im RIS seit
20.05.2005