RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0208

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0146 E 30. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie vor dem Hintergrund geringfügiger Verwaltungsübertretungen auf Grund eines neuerlichen, aber schwer wiegenden Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung - mag der verpönte Sachverhalt auch vor Erlassung des Zusicherungsbescheides gesetzt worden seien - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fremde derzeit noch keine Gewähr dafür bietet, nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010208.X02

Im RIS seit

03.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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