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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;Rechtssatz
Da dem Antragsteller von den Behörden seines Heimatlandes die mehrfache Ausreise nach Italien gestattet wurde und er von seiner letzten Italienreise erst ein halbes Jahr vor dem Asylantrag in sein Heimatland zurückgekehrt war, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seitens der Behörden seines Heimatlandes keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010102.X02Im RIS seit
19.05.2005