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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Darin, dass der Antragsteller, um eine Auslandsreisebewilligung zu erhalten, eine seiner Ausbildung nicht entsprechende Arbeitsstelle angetreten hat, die ihm keine materielle Schlechterstellung gebracht hat, kann keine Verfolgungshandlung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010191.X02Im RIS seit
02.06.2005