RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0191

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Darin, dass der Antragsteller, um eine Auslandsreisebewilligung zu erhalten, eine seiner Ausbildung nicht entsprechende Arbeitsstelle angetreten hat, die ihm keine materielle Schlechterstellung gebracht hat, kann keine Verfolgungshandlung erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010191.X02

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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