RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0034

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1988/6, S 458; ZAS 1988/3, S 104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0127 E 25. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Tatbestand des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt es sich um einen Fall der so genannten unbedingt zwingenden Mitbestimmung, bei dem jegliche Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten über die zustimmungspflichtige Maßnahme ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010034.X01

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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