RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0102

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
FlKonv Art1 AbschnA Z2 idF 1974/078;

Rechtssatz

Die Behauptung des Antragstellers, seine Eltern hätten von Sicherheitsbeamten erfahren, dass die Behörden des Heimatlandes über das Asylansuchen informiert seien, ist nicht geeignet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu verschaffen, weil daraus nicht zu erschließen ist, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010102.X01

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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