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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;Rechtssatz
Die Behauptung des Antragstellers, seine Eltern hätten von Sicherheitsbeamten erfahren, dass die Behörden des Heimatlandes über das Asylansuchen informiert seien, ist nicht geeignet, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu verschaffen, weil daraus nicht zu erschließen ist, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland eine Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010102.X01Im RIS seit
19.05.2005