RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0169

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus der Abgabe einer Solidaritätserklärung zum Regime des Heimatstaates und von falschen Angaben bei der Unterredung mit dem Parteivorsitzenden der Universität ist zu ersehen, dass der Asylwerber seine innere Abneigung des politischen Systems seines Heimatstaates nicht öffentlich zu erkennen gegeben hat. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine BEGRÜNDETE Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010169.X03

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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