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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Aus der Abgabe einer Solidaritätserklärung zum Regime des Heimatstaates und von falschen Angaben bei der Unterredung mit dem Parteivorsitzenden der Universität ist zu ersehen, dass der Asylwerber seine innere Abneigung des politischen Systems seines Heimatstaates nicht öffentlich zu erkennen gegeben hat. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine BEGRÜNDETE Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010169.X03Im RIS seit
17.05.2005